Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)
und allgemeine Bedingungen für den Bezug von Dienst- und Werkleistungen
Scherz Umwelt GmbH & Co. KG
Stand August 2011

SCHERZ Umwelt GmbH & Co. KG, Heegwaldstraße 22, 63674 Altenstadt, Telefon: 06047 – 955 944-0, Telefax: 06047 – 955 944-90
E-Mail: info@scherz-umwelt.de, Internet: www.scherz-umwelt.de
Handelsregister Friedberg HRA 4184
Komplemetärin: Scherz Umwelt Verwaltungs GmbH, Altenstadt
Amtsgericht Friedberg HRB 6493
Geschäftsführer: Jürgen Scherz, Christine Scherz-Ries
Bankverbindung: Commerzbank AG Frankfurt am Main
BLZ 500 400 00
Konto-Nr. 480478700
USt-IdNr.: DE 256960601

§ 1 Geltung der AEB
1. Für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der
SCHERZ Umwelt GmbH & Co. KG, im Folgenden SCHERZ genannt, und dem Verkäufer, Lieferanten oder Auftragnehmer, im Folgenden Auftragnehmer genannt, gelten ergänzend zu den sonstigen Vertragsvereinbarungen ausschließlich diese AEB. Andere Bedingungen erkennt SCHERZ – auch bei vorbehaltloser Annahme der Lieferung oder Leistung – nicht an, es sei denn, SCHERZ stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
2. Diese AEB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen ohne erneute Einbeziehung. Sie gelten bis zur Stellung neuer AEB durch SCHERZ.

§ 2 Angebotsverkehr
1. Die Ausarbeitung von Angeboten, Vorstudien, Mustern und ähnlichen Leistungen erfolgt für SCHERZ unentgeltlich. Im Angebot ist auf Abweichungen von der Anfrage deutlich hinzuweisen. Der Auftragnehmer ist mindestens einen Monat an sein Angebot gebunden.
2. Die Unterlagen von SCHERZ sind unverzüglich und kostenlos für SCHERZ zurück zu senden, wenn sie für die Vertragsdurchführung nicht mehr benötigt werden.
3. Der Auftragnehmer soll den Auftrag schriftlich bestätigen.
Bis zum Eingang der Auftragsbestätigung ist SCHERZ berechtigt, die Bestellung zu widerrufen. Bestätigte Preise gelten als Festpreise. Lieferabrufe oder Bestellungen von Dauerleistungen werden verbindlich, wenn der Auftragnehmer nicht binnen einer Woche nach Zugang widerspricht. Rahmenaufträge berechtigen nur zur Beschaffung von Vormaterial im notwendigen Umfang. Die Anfertigung von Teilen für Abrufaufträge ist erst nach Eingang des Abrufes zulässig.
4. SCHERZ kann vor Ausführung des Auftrages Vertragsänderungen verlangen. Die Änderungen sind einvernehmlich zu regeln. Bedenken gegen die von SCHERZ verlangten Änderungen sind SCHERZ unverzüglich mitzuteilen. Kann keine Einigung erzielt werden, ist SCHERZ zum Rücktritt berechtigt; der Auftragnehmer erhält in diesem Fall einen angemessenen Aufwendungsersatz. Der Auftragnehmer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SCHERZ nicht berechtigt, Änderungen des Auftrages vorzunehmen.

§ 3 Zahlung
1. Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe der Klausel DDP (Delivered Duty Paid) der INCOTERMS 2010. Ein in der Bestellung von SCHERZ ausgewiesener Preis gilt als Höchstpreis. Er kann unterschritten, nicht aber überschritten werden. Der Auftragnehmer wird SCHERZ keine höheren Preise berechnen und keine schlechteren Bedingungen einräumen als
anderen vergleichbaren Abnehmern. Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen. Die Kosten der Verpackung sind im Preis inbegriffen.
2. Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert in zweifacher Ausfertigung unter Kennzeichnung von Original und Kopie zu stellen.
Dabei sollen die Bestellnummer von SCHERZ und, soweit bekannt, die bestellende Person und die vorgesehene Applikation angegeben werden.
3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden Zahlungen von SCHERZ in Euro frei inländische Bankverbindung des Auftragnehmers geleistet.
Die Zahlung erfolgt innerhalb von 30 Tagen, wenn die Rechnung fällig und die Ware vollständig und mangelfrei eingegangen oder die Leistung mangelfrei erbracht ist. Bei zuläsigen Teillieferungen gilt dies entsprechend.
Verzögerungen durch fehlerhafte Rechnungen beeinträchtigen vereinbarte Skontofristen nicht. Bei Skontovereinbarung erfolgt die Bezahlung gemäß Vereinbarung, mindestens aber bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3%. Der Fristlauf beginnt mit dem Tag der mangelfreien Ablieferung, der mangelfreien Leistungserbringung, dem Tag der
Abnahme oder dem Tag der Fälligkeit der Rechnung, wobei der spätere Zeitpunkt maßgeblich ist. Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung sowie der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung.
4. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit kommt SCHERZ nicht in Zahlungsverzug. Die Ersatzpflicht von SCHERZ für Verzugsschäden beschränkt sich auf die typischerweise eintretenden Schäden.
5. Sofern Vorauszahlungen vereinbart werden, ist vom Auftragnehmer Zug um Zug gegen Leistung und in Höhe der Vorauszahlung eine unbefristete Erfüllungsbürgschaft einer deutschen Bank oder Versicherung zu erbringen. Bei Lieferverzug werden vom Vorauszahlungsbetrag Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB von der Rechnung gekürzt. Dem Auftragnehmer bleibt es unbenommen, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. Die Geltendmachung von Verzugs-schäden durch SCHERZ im Übrigen wird von dieser Regelung nicht berührt.
6. Verschlechtert sich die Solvenz des Auftragnehmers in einem Umfang, der die Erfüllung des Vertrages gefährdet oder stellt der Auftragnehmer seine Lieferungen ein oder wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, ist SCHERZ zum Rücktritt berechtigt. Das Rücktrittsrecht kann auch nur teilweise ausgeübt werden.
7. Der Auftragnehmer ist ohne Zustimmung von SCHERZ nicht berechtigt, Forderungen gegen SCHERZ an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vereinbarung eines verlängerten Eigentums-vorbehalts gilt die Zustimmung als erteilt. Tritt der Auftragnehmer Forderungen gegen SCHERZ ohne die Zustimmung von SCHERZ an einen Dritten ab, kann SCHERZ mit befreiender Wirkung sowohl an den Auftragnehmer als auch an den Dritten leisten.
8. Leistungsverweigerungs-, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen SCHERZ im gesetzlichen Umfang zu. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftragnehmer nur zu, soweit der Gegenanspruch, auf den das Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht gestützt wird, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 4 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit Die Lieferungen oder Leistungen sind von SCHERZ auf offenkundige Mängel zu untersuchen. Eine Mängelrüge ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Werktagen ab Mangelentdeckung erfolgt. Der Auftragnehmer verzichtet insoweit auf den Einwand einer verspäteten Mängelrüge. Bei Durchgangsgeschäften ist auf die Rüge des Abnehmers abzustellen. Im Falle einer berechtigten Beanstandung behält sich SCHERZ vor, dem Auftragnehmer die Untersuchungs- und Rügekosten zu belasten. Der Auftragnehmer trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände.

§ 5 Geheimhaltung
1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle Aspekte der Geschäftsbeziehung vertraulich zu behandeln. Sie werden insbesondere alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis behandeln. Nicht unter die Geheimhaltungspflicht fallen Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits öffentlich bekannt waren sowie solche Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die dem Auftragnehmer bereits nachweislich vor der Bekanntgabe der Informationen durch SCHERZ bekannt waren. Die Unterlagen von SCHERZ dürfen nur denjenigen Personen zur Verfügung gestellt werden, die den Auftrag von SCHERZ ausführen. Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass auch seine Mitarbeiter die berechtigten Geheimhaltungsinteressen von SCHERZ wahren.
2. Der Auftragnehmer ist auch nach dem Ende der geschäftlichen Beziehungen zur Geheimhaltung verpflichtet. Sämtliche von SCHERZ überlassenen Gegenstände sind nach Ablehnung oder Abwicklung des Auftrags an SCHERZ zurück zu geben.
3. Eine Vervielfältigung der dem Auftragnehmer überlassenen Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4. Sämtliche die Geschäftsbeziehungen von SCHERZ betreffenden Informationen sind nicht für Dritte bestimmt. Eine auch teilweise Offenlegung des Auftrags von SCHERZ gegenüber Dritten darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch SCHERZ erfolgen; der Auftragnehmer soll die Dritten im Rahmen einer gleichartigen Vereinbarung ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichten. Der Auftragnehmer darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit der Geschäftsverbindung mit SCHERZ werben.
5. Gegenstände, die SCHERZ dem Auftragnehmer überlässt, bleiben Eigentum von SCHERZ. Gegenstände, die im Auftrag von SCHERZ hergestellt werden, werden Eigentum von SCHERZ. Diese dürfen an Dritte nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung von SCHERZ geliefert werden.
6. Eine Auftragsübertragung an Dritte ohne Einwilligung von SCHERZ ist untersagt. Sie berechtigt SCHERZ zum Rücktritt und zur Geltendmachung von Schadenersatz.
7. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nicht direkt oder indirekt mit Kunden von SCHERZ Geschäfte abzuwickeln, die dem Auftragsgegenstand entsprechen. Produkte, die der Bestellung von SCHERZ entsprechen und nicht von allgemeiner Spezifikation sondern für eine konkrete Applikation bestimmt sind, dürfen nicht an Dritte geliefert werden.

§ 6 Lieferverkehr
1. Termine und Fristen in Bestellungen und Abrufen sind verbindlich. Vor Ablauf des Liefertermins ist SCHERZ nicht zur Abnahme verpflichtet.
Bei Lieferungen ist für die Einhaltung von Fristen und Terminen der Eingang der Lieferung am Betriebshof von SCHERZ oder der von SCHERZ genannten Empfangs- oder Verwendungsstelle maßgebend. Bei Dienstleistungen ist die rechtzeitige und vollständige Erbringung der Leistung entscheidend. Bei Werkleistungen ist der Zeitpunkt der Abnahme maßgebend. Teilleistungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung zulässig. Der Auftragnehmer hat SCHERZ Schwierigkeiten, die ihn an der termingemäßen Lieferung in der vorgeschriebenen Menge oder Qualität hindern, unverzüglich mitzuteilen und eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuholen. Er haftet für nicht oder verspätet erfolgte Mitteilungen.
2. Bei früherer Anlieferung als vereinbart behält sich SCHERZ eine Rücksendung auf Kosten des Auftragnehmers oder eine Zwischenlagerung bei Dritten auf Kosten des Auftragnehmers vor. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung oder Einlagerung bei Dritten, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei SCHERZ auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers. SCHERZ behält sich im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstag vorzunehmen. Bei früherer Anlieferung erfolgt die Berechnung der Skontofrist ab dem Tag des vereinbarten Liefertermins oder dem Tag des Zugangs der Rechnung bei SCHERZ, je nachdem, was zuletzt eintritt.
3. Bei Liefer- oder Leistungsverzug stehen SCHERZ die gesetzlichen Ansprüche zu. Ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen. Bei Rücktritt kann SCHERZ Teillieferungen gegen Gutschrift behalten. Bei wiederholter oder dauerhafter Terminüberschreitung des Auftragnehmers ist SCHERZ zum Rücktritt oder zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.
Bei unverschuldeter Terminüberschreitung ist SCHERZ zum Rücktritt berechtigt, wenn die Terminüberschreitung erheblich ist und die Dringlichkeit der Belieferung wegen eigener Terminbindung dies erfordert.
4. Ist der Auftragnehmer in Verzug, so ist er verpflichtet, einem Ersuchen von SCHERZ auf Eilversand (Express oder Eilgut, Eilbote, Schnellpaket, Luftfracht usw.) auf seine Kosten nachzukommen.
5. Einer Mahnung oder einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Liefertermin als „fix“ vereinbart ist oder wenn der Auftragnehmer erklärt, auch innerhalb der Frist nicht liefern zu können.
6. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist SCHERZ nach Mahnung berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 10% des Netto-Liefer- oder Leistungswertes pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als insgesamt 50% des Netto-Liefer- oder Leistungswertes und vom Vertrag zurück zu treten. Die Geltendmachung eines höheren Schadens behält sich SCHERZ vor. Dem Auftragnehmer ist es unbenommen, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadenersatzanspruch angerechnet. Das Recht, die Zahlung einer vereinbarten Vertragsstrafe zu verlangen, wird nicht dadurch verwirkt, dass die Vertragsstrafe bei Abnahme der verspäteten Lieferung oder Leistung nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, sofern sie bis zur Schlusszahlung geltend gemacht wird.
7. Bei Liefer- oder Leistungsverzug des Auftragnehmers ist SCHERZ zum Deckungskauf berechtigt, soweit er nach den Umständen sachdienlich ist, um drohende Folgeschäden des Verzugs abzuwenden. Die SCHERZ hierdurch entstehenden Mehrkosten hat der Auftragnehmer zu tragen.
8. Auf das Ausbleiben notwendiger, von SCHERZ zu liefernder Unterlagen kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.
9. Im Falle verzögerter Abnahme haftet SCHERZ für Schadenersatzansprüche nur im Falle eigenen Verschuldens.
10. Jeder Sendung ist ein zweifacher Lieferschein beizufügen, in dem alle im Auftrag enthaltenen Kennzeichnungen und Parameter, insbesondere Bestell-Nr., Artikelbezeichnung, Menge und Chargen-Nr. angegeben sind. Um den Inhalt einer Sendung ohne Öffnen feststellen zu können, ist der Lieferschein außen an der Lieferung anzubringen. Teil- und Restlieferungen sind besonders zu kennzeichnen. Bei Importlieferungen sind der Sendung – je nach Versandart und Lieferland – alle erforderlichen Warenbegleitpapiere, insbesondere Warenverkehrsbescheinigungen, Expressgutscheine, Zollversandscheine, Ursprungszeugnisse und Rechnungen beizufügen.
11. Jede Lieferung soll SCHERZ vorab angekündigt werden. Die Ankündigung soll Informationen enthalten über die Bestellnummer, Menge, Abmessung, Gewicht, besondere Vorschriften für den Umgang mit der Ware, Verpackung, Entladung, Transport und Lagerung. Verzögerungen, Mehrkosten, sowie weitere Schäden, die
durch Nichtbeachtung der Versandvorschriften entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers. SCHERZ behält sich vor, Verpackungsgut an den Auftragnehmer zurückzusenden.
12. Die Gefahr geht erst mit der Ablieferung nach Abladung durch den Auftragnehmer oder das Transportunternehmen an die von SCHERZ angegebene Versandadresse oder mit Abnahme über. Dies gilt auch dann, wenn Personal von SCHERZ beim Entladen behilflich ist.
13. Die Warenannahme erfolgt während der Geschäftszeiten von SCHERZ oder der von SCHERZ bekannt gegebenen Warenannahmezeiten.

§ 7 Höhere Gewalt

In den Fällen höherer Gewalt ist SCHERZ von der Verpflichtung zur Abnahme der Ware oder Werkleistung sowie von der Verpflichtung zur Annahme der Leistung befreit. Dies gilt auch für sonstige Mitwirkungshandlungen bei der Vertragserfüllung. Kann die Abnahme durch SCHERZ wegen höherer Gewalt oder wegen sonstiger, unvorhergesehener oder außerhalb des Einflusses von SCHERZ liegender Hindernisse, die sich auf die Abnahme der Ware auswirken, nicht rechtzeitig erfolgen, verlängert sich die Abnahmefrist angemessen
und es entsteht kein Annahmeverzug. SCHERZ ist von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise befreit, wenn die Lieferung oder Leistung wegen der durch höhere Gewalt verursachten Verzögerung bei SCHERZ – unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr verwertbar ist.

§ 8 Produktsicherheit
1. Der Auftragnehmer sichert die Mangelfreiheit seiner Produkte, Dienst- und Werkleistungen zu.
2. Der Auftragnehmer hat sich über den weiteren Verwendungszweck seiner Produkte, Dienst- und Werkleistungen zu informieren.
3. Der Auftragnehmer soll seine Liefergegenstände so kennzeichnen, dass sie als dessen Produkte erkennbar sind.
4. Der Auftragnehmer fügt seinen Lieferungen Prüfzertifikate bei, die insbesondere Informationen über die Zusammensetzung, Vorbehandlungen und Verwendungsspezifikationen enthalten. Für Prüfungen, bei denen bestimmte Mess- oder Regelwerte oder sonstige Prüfparameter gelten sollen, müssen vor Lieferbeginn die entsprechenden Prüfmethoden festgelegt und von beiden Seiten anerkannt werden. Wenn keine Festlegung erfolgt, gelten die Prüfmethoden von SCHERZ.

§ 9 Gewährleistung
1. SCHERZ stehen in jedem Fall zumindest die gesetzlichen
(Gewährleistungs)- Ansprüche zu. Haftungseinschränkungen durch den Auftragnehmer oder Dritte akzeptiert SCHERZ nicht.
2. Reklamationen bedeuten Mehraufwand. Aus diesem Grunde behält sich SCHERZ vor, pro Reklamation eine Schadenpauschale von 100,00 € netto zu berechnen.nDem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines geringeren
Aufwands und SCHERZ der Nachweis eines höheren Aufwands vorbehalten.
3. SCHERZ ist berechtigt, nach seiner Wahl vom Auftragnehmer Nacherfüllung zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern und Schadenersatz oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen. Im Rahmen der Nacherfüllung ist SCHERZ berechtigt, nach seiner Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung oder Schadenbeseitigung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen.
4. Führt der Auftragnehmer die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht innerhalb einer von SCHERZ gesetzten angemessenen Frist durch oder ist die Mangelbeseitigung unmöglich oder schlägt sie fehl, ist SCHERZ berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzug oder zur Abwehr von Schäden, ist SCHERZ berechtigt, die Mangelbeseitigung selbst oder durch Dritte auf Kosten des Auftragnehmers vornehmen zu lassen.
5. Kleinere Mängel können von SCHERZ auf Kosten des Auftragnehmers beseitigt werden, ohne dass hierdurch die Gewährleistungspflichten des Auftragnehmers entfallen.
6. Wird die gleiche Ware wiederholt fehlerhaft geliefert oder wird wiederholt fehlerhaft geleistet, ist SCHERZ nach schriftlicher Abmahnung bei erneut fehlerhafter Lieferung oder Leistung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt.
7. Die Gewährleistungsrechte, insbesondere die Mangelersatz- oder Schadenersatzansprüche, von SCHERZ verjähren beim Kaufvertrag mit Ablauf von 36 Monaten nach Auslieferung der unter Verwendung der Liefererzeugnisse hergestellten SCHERZ-Produkte, spätestens jedoch mit Ablauf von 60 Monaten seit der Lieferung an SCHERZ sowie bei
Dienst- und Werkleistungen mit Ablauf von 60 Monaten nach
Abnahme der Dienst- oder Werkleistung. Dies gilt nur, soweit gesetzlich keine längere oder später beginnende Verjährungsfrist vorgesehen ist.
Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so beträgt die Gewährleistungszeit maximal 60 Monate nach Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Abnahme. Die Gewährleistungszeit für Bauwerke und Mängel von Ersatzteilen für Bauwerke beträgt 60 Monate nach Abnahme oder Inbetriebnahme. Für die Liefersache, die während der Nacherfüllung oder Schadensbeseitigung nicht in Betrieb bleiben oder sonst ihrem Verwendungszweck entsprechend eingesetzt werden kann, verlängert sich die laufende Gewährleistungsfrist um die Zeit der Betriebs- oder Nutzungsunterbrechung. Die vorbenannten Verjährungsfristen gelten auch für den Fall, dass der Auftragnehmer eine Garantie für seine Produkte, Arbeiten oder Leistungen übernommen hat.
8. Ansprüche gegen den Auftragnehmer wegen Rechtsmängeln der Produkte, Dienst- oder Werkleistungen verjähren in 5 Jahren ab Ablieferung an Scherz oder Annahme durch Scherz.
Dies gilt nur, soweit gesetzlich keine längere oder später beginnende Verjährungsfrist vorgesehen ist. Von Ansprüchen Dritter wegen Rechtsmängeln stellt der Auftragnehmer SCHERZ und die Abnehmer von SCHERZ frei.
9. Handelt der Auftragnehmer erkennbar nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits , sondern in dem Bewusstsein, zur Mangelbeseitigung verpflichtet zu sein, beginnt für innerhalb der Verjährungsfristen nachgebesserte oder nachgelieferte Teile oder Produkte die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Auftrag-nehmer die Leistungen zur Nacherfüllung erbracht hat oder mit Abnahme.
10. Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Mangels unvereinbar.
11. Von Schadenersatzansprüchen Dritter, die Folge von Sachmängeln der Liefersache oder der erbrachten Dienstoder Werkleistung sind, stellt der Auftragnehmer SCHERZ frei, sofern er den Schaden zu vertreten hat.
Wird SCHERZ aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen, tritt der Auftragnehmer uns gegenüber insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde. Für den Schadensausgleich zwischen SCHERZ und dem Auftrag-nehmer finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechend Anwendung.
12. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Aufwendungen für und Schäden durch eine zur Vermeidung von Personen- oder Sachschäden durch-geführte Rückruf- oder Rücknahmeaktion zu erstatten, die Folge der Mangelhaftigkeit der Liefersache oder der erbrachten Dienst- oder Werkleistung sind.

§ 10 Versicherungsschutz
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von jeweils mindestens 2,5 Mio. € für Personenschäden einerseits sowie für Sach- und Produktvermögensschäden andererseits sowie eine Rückrufkostenversicherung für KFZ-Teile und Nicht-KFZ-Teile mit jeweils einer Deckungssumme von mindestens 1 Mio. € zu unterhalten. Der Umfang der Produkt-Haftpflichtversicherung muss sich erstrecken auf die Deckungsformen der sog. erweiterten Produkt-Haftpflichtversicherung (ProdHV) unter Einschluss der Versicherung von Personen- und Sachschäden wegen Fehlens vereinbarter Eigenschaften der Lieferprodukte gem. Ziff.
4.1 ProdHV (Musterbedingungen des GDV – Stand August 2008), Verbindung, Vermischung und Verarbeitung der Lieferprodukte gem. Ziff. 4.2 ProdHV, Weiterbe- und verarbeitung gem. Ziff. 4.3 ProdHV, Aus- und Einbaukosten gem. Ziff. 4.4 ProdHV, Ausschussproduktionen durch Maschinen gem. Ziff. 4.5 ProdHV sowie eine Prüf- und Sortierkostenklausel gem. Ziff. 4.6 ProdHV. Die Deckung muss sich auch auf Schäden im Ausland erstrecken. Der Auftragnehmer vereinbart mit seinem Versicherer die Deckungsunschädlichkeit des Rügeverfahrens gem. § 4 dieser Bedingungen. Der Auftragnehmer vereinbart mit seinem Versicherer die
Deckungsunschädlichkeit der Verlängerung der gesetzlichen
Gewährleistungsfrist gem. § 9, Ziffer 6 dieser Bedingungen.
Der Auftragnehmer vereinbart mit seinem Versicherer die
Mitversicherung der Freistellungserklärung gem. § 9, Ziffer 10
dieser Bedingungen im Rahmen seiner Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung. Der Auftragnehmer vereinbart mit seinem Versicherer die Mitversicherung der Rückrufkosten gem. § 9 Ziffer 11 dieser
Bedingungen zusätzlich zu seiner Betriebs- und Produkt Haftpflichtversicherung. Der Auftragnehmer überlässt SCHERZ spätestens mit der ersten Lieferung oder Leistung die Bestätigung des Versicherers zum vorgenannten Deckungsumfang (Certificate of Insurance).

§ 11 Fertigungsmittel und Beistellungen
1. Fertigungsmittel, die von SCHERZ zur Verfügung gestellt werden, bleiben im Eigentum von SCHERZ. Sie dürfen nicht für Lieferungen und Leistungen an Dritte verwendet werden, nicht veräußert, sicherungsübereignet,
verpfändet oder in sonstiger Weise weitergegeben werden. Das gleiche gilt für die mit Hilfe dieser Fertigungsmittel hergestellten Produkte. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Fertigungsmittel ausschließlich für die Herstellung der von SCHERZ bestellten Vertragsprodukte einzusetzen.
2. Sofern im Eigentum von SCHERZ stehende Sachen von Dritten gepfändet werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, SCHERZ hierüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Bereits bei einer Pfändung hat der Auftragnehmer das Vollstreckungsorgan auf die Eigentumsverhältnisse an den Sachen hinzuweisen.
3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Eigentum von SCHERZ stehende Sachen zum Neuwert auf eigene Kosten in einer Sachversicherung mit möglichst weitgehendem Deckungsumfang (all-risk Deckung, extended coverage) zu versichern. Der Auftragnehmer tritt die Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung an SCHERZ ab. SCHERZ nimmt dienAbtretung hiermit an.
4. Sofern von SCHERZ Sachen beigestellt werden, behält sich SCHERZ hieran das vollständige Eigentum vor. Vertraglich vereinbarte Verarbeitung oder Umbildung durch den Auftragnehmer werden für SCHERZ vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, SCHERZ nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, so
erwirbt SCHERZ das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Erfolgen Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftragnehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass
der Auftragnehmer SCHERZ anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Diese Regelung gilt auch dann, wenn SCHERZ die Annahme wegen verspäteter oder mangelhafter Lieferung verweigern oder wenn SCHERZ von weiteren Bestellungen absehen kann. In solchen Fällen sind SCHERZ die beigestellten Sachen kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Eine Aufrechnung ist ausgeschlossen.
5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die beigestellten Sachen bei Überlassung auf offenkundige Mängel, wie z.B. Identität, Quantität und Transportschäden, zu prüfen und SCHERZ Mängel unverzüglich anzuzeigen. Bei der Verarbeitung entdeckte Mängel an den überlassenen Produkten
sind SCHERZ unverzüglich ab Mangelentdeckung anzuzeigen.
6. Soweit die SCHERZ zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 15 % übersteigen, wird SCHERZ auf Wunsch des Auftragnehmers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
7. Jegliche Erweiterung oder Verlängerung eines Eigentumsvorbehalts, der über den einfachen Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers an dem bei SCHERZ lagernden unverarbeiteten Auftragnehmerprodukt hinausgeht, insbesondere nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Waren sowie nach Veräußerung des Auftragnehmerproduktes, erkennt SCHERZ nicht an.

§ 12 Geltendes Recht
1. Gerichtsstand ist nach Wahl von SCHERZ das für den Geschäftssitz von SCHERZ zuständige Gericht oder der Gerichtsstand des Auftragnehmers.
2. Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
3. Auf die Vertragsbeziehungen mit SCHERZ ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Die Anwendbarkeit des CISG – „Wiener Kaufrecht“ – ist ausgeschlossen.
4. Sollten einzelne Teile dieser AEB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner bemühen sich, die unwirksame Klausel durch eine andere Klausel zu ersetzen, die dem Sinn der ursprünglichen Formulierung am nächsten kommt.

Allgemeine Verkaufs- und Leistungsbedingungen (AVL)
Scherz Umwelt GmbH & Co. KG
Stand August 2011

§ 1 Geltung der AVL
1. Für den gesamten Geschäftsverkehr der SCHERZ Umwelt GmbH & Co. KG, im Folgenden SCHERZ genannt, und dem Käufer, Auftraggeber oder Besteller, im Folgenden Auftraggeber genannt, gelten ergänzend zu den sonstigen Vertragsvereinbarungen ausschließlich diese AVL. Andere Bedingungen erkennt SCHERZ – auch bei vorbehaltsloser Leistungserbringung oder Zahlungsannahme – nicht an, es sei denn, SCHERZ stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
2. Diese AVL gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen ohne erneute Einbeziehung bis zur Stellung neuer AVL von SCHERZ.

§ 2 Beratung
SCHERZ berät den Auftraggeber nur auf ausdrücklichen
Wunsch. In unterlassenen Aussagen liegt keine Beratung. Die Beratungsleistungen von SCHERZ basieren ausschließlich auf empirischen Werten aus dem eigenen Unternehmen und schließen den Stand von Wissenschaft und Technik nur unverbindlich ein. Die Beratung von SCHERZ erstreckt sich ausschließlich auf die Beschaffenheit der eigenen Produkte, nicht jedoch auf deren Verwendung beim Auftraggeber oder dessen weiteren Abnehmern; eine gleichwohl erfolgte Beratung zur Applikation beim Auftraggeber ist unverbindlich. Die Beratung von SCHERZ erstreckt sich als produkt- und dienstleistungsbezogene Beratung ausschließlich auf die von SCHERZ erstellten Produkte und angebotenen Leistungen: vertragsabhängige Beratung. Sie erstreckt sich nicht auf eine vertragsunabhängige Beratung, also solche Erklärungen, die gegeben werden, ohne dass Leistungen durch SCHERZ erbracht werden.

§ 3 Vertragsschluss
1. Angebote von SCHERZ sind freibleibend, sie gelten als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Angaben in Prospekten, Katalogen und technischen Unterlagen sind unverbindlich; sie befreien den Auftraggeber nicht von eigenen Prüfungen.
2. Grundsätzlich stellt der vom Auftraggeber erteilte Auftrag das Angebot zum Vertragsschluss dar. Im Auftrag sind alle Angaben zur Auftragsdurchführung zu machen. Dies gilt für alle Lieferungen, Dienst- und Werkleistungen von SCHERZ. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht nur, Angaben zu Artikelbezeichnung, Menge, Zusammensetzung, Vorbehandlungen, Verwendungsspezifikationen, Transport, Lagerung, Normen sowie alle sonstigen technischen Parameter und physikalische Kenndaten.
Fehlende, fehlerhafte oder unvollständige Angaben gelten als ausdrücklich nicht vereinbart und begründen keine Verpflichtungen von SCHERZ, weder im Sinne von Erfüllungsund Gewährleistungs- noch im Sinne von Schadenersatzansprüchen. Weicht der vom Auftraggeber erteilte Auftrag vom Angebot von SCHERZ ab, so wird der Auftraggeber die Abweichungen gesondert kenntlich machen.
3. SCHERZ ist berechtigt, weitere Auskünfte, die der sachgemäßen Durchführung des Auftrags dienen, einzuholen.
4. Aufträge sollen schriftlich erteilt werden; telefonisch oder sonst elektronisch übermittelte Aufträge werden auf Gefahr des Auftraggebers ausgeführt.
5. Zieht der Auftraggeber einen erteilten Auftrag zurück, kann SCHERZ, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Liefer-oder Leistungspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
6. Die Annahme des Auftrags soll innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Auftragseingang erfolgen, wenn nicht eine längere Annahmefrist vorgesehen ist.
7. Die Leistungen von SCHERZ ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.
8. SCHERZ behält sich vor, die Liefer- oder Leistungsgegenstände ohne Mehrkosten für den Auftraggeber anderweitig zu beziehen.

§ 4 Auftragsänderungen
1. Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen des Verkaufs- oder Leistungsgegenstandes, bedarf es hierzu einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung.
2. SCHERZ behält sich bei fehlenden oder fehlerhaften Informationen vor, den Verkaufs- oder Leistungsgegenstand angemessen zu ändern. Nachteile durch fehlende oder fehlerhafte Informationen, insbesondere zusätzliche Kosten oder Schäden, trägt der Auftraggeber.
3. Änderungen des Verkaufs- oder Leistungsgegenstandes
oder Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit diese unter
Berücksichtigung der Interessen von SCHERZ für den Auftraggeber zumutbar sind.

§ 5 Lieferzeit
1. Ist eine Liefer- oder Leistungsfrist vereinbart, so beginnt diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages sowie der ordnungsgemäßen Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Auftraggebers; entsprechendes gilt für Liefer- oder Leistungstermine. Bei einvernehmlichen Änderungen des Auftragsgegenstandes sind Liefer- oder Leistungsfristen und Liefer- oder Leistungstermine neu zu vereinbaren. Dies gilt auch dann, wenn über den Auftragsgegenstand nach Vertragsschluss erneut verhandelt wurde, ohne dass eine Änderung des Auftragsgegenstandes vorgenommen wurde.
2. Liefer- oder Leistungsfristen und Liefer- oder Leistungstermine stehen unter dem Vorbehalt der mangelfreien und rechtzeitigen Vorlieferung sowie unvorhersehbarer Produktionsstörungen.
3. Die Liefer- oder Leistungszeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefer- oder Leistungsgegenstand den Betrieb von SCHERZ verlassen hat oder SCHERZ die Abholbereitschaft angezeigt hat.
4. Wird die Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber verzögert, kann SCHERZ für jeden angefangenen Monat Lagerkosten in Höhe von 0,5 %, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Liefer- oder Leistungspreises, berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. SCHERZ ist befugt, auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einen geeigneten Aufbewahrungsort zu bestimmen sowie die Liefer- oder Leistungsgegenstände zu versichern.
5. SCHERZ ist berechtigt, bereits vor vereinbarter Zeit die vereinbarte Lieferung oder Leistung zu erbringen.
6. Teillieferungen oder -leistungen sind zulässig und können gesondert abgerechnet werden.

§ 6 Mehr- oder Minderlieferungen, Abweichungen
1. Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach
DIN/EN/ISO oder der unter Kaufleuten geltenden Übung zulässig und berechtigen nicht zu Beanstandungen und Preiskürzungen.
2. Erden-, Naturstein-, Kompost- und Mulchprodukte sind Naturprodukte, die je nach Feuchtigkeitsgehalt Gewichtstoleranzen aufweisen. Mindergewichte und Mehrgewichte sind zumeist auf unterschiedlichen Wassergehalt zurückzuführen. Die Volumenermittlung erfolgt nach EN 12580.
3. Für Prüfungen, bei denen bestimmte Mess- oder Regelwerte oder sonstige Prüfparameter gelten sollen, müssen vor Lieferbeginn die entsprechenden Prüfmethoden festgelegt und von beiden Seiten anerkannt werden. Wenn keine Festlegung erfolgt, gelten die Prüfmethoden von SCHERZ.

§ 7 Höhere Gewalt
In den Fällen höherer Gewalt verlängern sich die Liefer- und
Leistungsfristen von SCHERZ um die Dauer der eingetretenen Störung.
Hierzu zählen auch, aber nicht nur, Betriebsunterbrechungen, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand bei SCHERZ oder den Vorlieferanten. Dies gilt auch dann, soweit sich SCHERZ bereits in Verzug befand, als diese Umstände eintraten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt SCHERZ dem Auftraggeber unverzüglich mit. Werden Lieferung oder Leistung um mehr als sechs Wochen verzögert, ist sowohl der Auftraggeber als auch SCHERZ berechtigt, im Rahmen des von der Leistungsstörung betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten.

§ 8 Preise, Zahlung
1. Alle Preise verstehen sich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, in Euro netto „ab Werk“ zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, Fracht-, Verpackungs- und Transportversicherungskosten. Eine Versicherung der zu versendenden Ware erfolgt von SCHERZ nur auf Verlangen und auf Kosten des Auftraggebers.
2. SCHERZ ist berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Material- oder Energiepreisänderungen eintreten.
3. SCHERZ ist berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu ändern, wenn sich vor oder anlässlich der Durchführung des Auftrags Änderungen ergeben, weil die vom Auftraggeber gemachten Angaben oder zur Verfügung gestellten Unterlagen fehlerhaft waren oder sonst Änderungen gewünscht werden.
4. SCHERZ ist berechtigt, bei Vertragsschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Zinsen werden hierfür nicht vergütet.
5. Rechnungen sind sofort mit Eingang beim Auftraggeber fällig. Sie sind ohne Abzüge zu zahlen. Im Falle der Nichtzahlung gerät der Auftraggeber mit Fälligkeit ohne weitere Mahnung in Verzug. Skonti und Rabatte werden nicht gewährt.
6. Die Annahme von Wechseln oder Schecks behält sich SCHERZ ausdrücklich vor. Wechsel und Schecks werden vorbehaltlich der Zustimmung von SCHERZ nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach vorbehaltloser Gutschrift als Zahlung.
7. Bestehen mehrere offene Forderungen von SCHERZ gegenüber dem Auftraggeber und werden Zahlungen des Auftraggebers nicht auf eine bestimmte Forderung erbracht, so ist SCHERZ berechtigt festzulegen, auf welche der offenen Forderungen die Zahlung erbracht wurde.
8. Bei Zahlungsverzug, Stundung oder Teilzahlung ist SCHERZ berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern und weitere Leistungen bis zur Regulierung sämtlicher fälliger Rechnungen zurückzuhalten. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
9. Bei begründeten Zweifeln an Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ist SCHERZ berechtigt, Vorkasse oder eine geeignete Sicherstellung für die vom Auftraggeber zu erbringende Leistung zu fordern. Ist der Auftraggeber nicht bereit, Vorkasse zu leisten oder
die Sicherheit zu bestellen, so ist SCHERZ berechtigt, nach
angemessener Nachfrist von diesen Verträgen zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
10. Eingeräumte Zahlungsziele entfallen und ausstehende
Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen desAuftraggebers beantragt wird oder wenn der Auftraggeber unzutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat oder bei sonstigen begründeten Zweifeln an Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers.
11. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber gegenüber den Ansprüchen von SCHERZ nur zu, wenn die Gegenforderung anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Abtretung von gegen SCHERZ gerichteten Forderungen bedarf der Zustimmung von SCHERZ.
12. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht nur, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist oder wenn SCHERZ seine Pflichten aus demselben Vertragsverhältnis trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat. Ist eine Leistung von SCHERZ unstreitig mangelhaft, ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung nur in dem Maße berechtigt, wie der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Mangelbeseitigung, steht. Diese Regelung gilt nicht für Verbraucher.
13. Die Zahlungstermine bleiben auch dann bestehen, wenn ohne Verschulden von SCHERZ Verzögerungen in der Ablieferung entstehen.

§ 9 Erfüllungsort, Abnahme, Gefahrübergang, Verpackung
1. Erfüllungsort für die in Auftrag gegebenen Leistungen ist das Betriebs-gelände von SCHERZ. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, soll der Auftraggeber die Ware nach Anzeige der Fertigstellung dort abholen.
2. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm
die Fertigstellung der in Auftrag gegebenen Leistungen durch SCHERZ angezeigt wurde. Nimmt der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb von 2 Wochen nach Anzeige ab, so gilt die Abnahme als erfolgt.
3. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit Anzeige der Abholbereitschaft der Ware auf den Auftraggeber über.
Soweit Versand vereinbart wurde, geht die Gefahr mit Absendung der Ware oder deren Übergabe an das beauftragte Transportunternehmen über.
4. Soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde, bestimmt SCHERZ Art und Umfang der Verpackung. Eine über den Transportzweck hinausgehende Verpackung oder ein sonstiger besonderer Schutz, z.B. für eine längerfristige Aufbewahrung oder Lagerung, bedarf einer ausdrücklichen
Vereinbarung. Einwegverpackungen werden vom Auftraggeber entsorgt.
5. Erfolgt der Versand in Leihverpackungen, sind diese innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Lieferung frachtfrei zurückzusenden. Verlust und Beschädigung der Leihverpackungen hat der Auftraggeber zu vertreten.
Leihverpackungen dürfen nicht zu anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Gegenstände dienen. Sie sind lediglich für den Transport der verkauften Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.
6. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport soll unverzüglich eine Bestandsaufnahme veranlasst und SCHERZ davon Mitteilung gemacht werden. Ansprüche aus etwaigen Transportschäden müssen beim Spediteur durch den Auftraggeber unverzüglich geltend gemacht werden.

§ 10 Zufahrt, Aufstellplatz und Arbeitsfläche der Bodenarbeiten
1. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Zufahrtswege und der Aufstellplatz für die Leistungserbringung ausreichend befestigt und befahrbar sind. Bei nicht geeigneten Zufahrtswegen oder Aufstellplätzen kann SCHERZ die Auftragserfüllung ablehnen.
2. Für Schäden am Zufahrtsweg oder am Aufstellplatz haftet SCHERZ nur bei Vorsatz oder grob fahrlässigem Verschulden. Dies gilt auch für Absenkungen des Bodens im Rahmen der Auftragserfüllung.
3. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten oder Aufstellplätze haftet der Auftraggeber.
4. Entstehen Schäden am Container in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung, haftet der Auftraggeber hierfür verschuldensunabhängig. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers in diesem Zeitraum.
5. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Container bei Abholung frei zugänglich sind. Leerfahrten gehen zu Lasten des Kunden und werden pauschal mit der Hälfte der Containerpauschale abgerechnet. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
6. Der Auftraggeber hat SCHERZ mitzuteilen, wo sich im Umfeld der Arbeitsflächen für die Leistungserbringung bei Bodenarbeiten Kabel, Leitungen, Rohre oder andere Objekte, welche durch die Leistungserbringung in Mitleidenschaft gezogen werden können, befinden. Teilt der Auftraggeber dies nicht oder fehlerhaft mit, ist eine Haftung von SCHERZ für daraus entstehende Schäden ausgeschlossen.
7. Dem Auftraggeber obliegt die Einholung notwendiger behördlicher Genehmigungen und Erlaubnisse zur Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen. Für die Einhaltung der Verkehrsvorschriften, insbesondere hinsichtlich Absperrung und Beleuchtung, hat er Sorge zu tragen.
8. Ist das Befahren fremder Grundstücke, nicht öffentlicher Straßen, Wege oder Plätze für die Auftragserfüllung erforderlich, hat der Auftraggeber für die erforderlichen Zustimmungen Sorge zu tragen. Dem Auftraggeber obliegt die Verkehrssicherung, insbesondere hinsichtlich Absperrung und Beleuchtung.
9. Für Ansprüche, welche aus der unterlassenen Einholung
behördlicher Genehmigungen und Erlaubnisse oder der
Nichteinholung erforderlicher Zustimmungen resultieren, haftet SCHERZ nicht. Der Auftraggeber hat SCHERZ im Falle einer solchen Inanspruchnahme auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen freizustellen.

§ 11 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
1. Der Auftraggeber hat die Waren und Leistungen unverzüglich zu untersuchen und im Falle eines Mangels unverzüglich zu rügen. Es gelten die Vorschriften des § 377 HGB sowie vergleichbare ausländische Vorschriften für Unternehmer. Für Dienst- und Werkleistungen gilt die Regelung des § 377 HGB entsprechend. Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen.
2. Die Verwendung mangelhafter Waren oder Leistungen ist
unzulässig. Konnte ein Mangel beim Kauf oder der Leistungserbringung nicht entdeckt werden, ist nach Entdeckung jede weitere Verwendung des Verkaufs- oder Leistungsgegenstandes unverzüglich einzustellen.
3. Der Auftraggeber überlässt SCHERZ die gerügten Waren
und räumt die zur Prüfung des gerügten Mangels erforderliche Zeit ein. Bei unberechtigten Beanstandungen behält sich SCHERZ die Belastung des Auftraggebers mit dem angefallenen Überprüfungsaufwand vor.
4. Die Mängelrüge entbindet den Auftraggeber nicht von der Einhaltung seiner Zahlungsverpflichtungen.

§ 12 Sicherung und Beladung des Containers
1. Die Absicherung des Containers, insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Absperrung und Ausrüstung mit erforderlicher Beleuchtung, obliegt dem Auftraggeber.
2. In den Container dürfen nur die bei Auftragserteilung mitgeteilten Abfallarten eingefüllt werden.
3. Werden die Container mit anderen als den vertragsgegenständlichen Abfallarten befüllt, hat der Auftraggeber für die dadurch entstehenden Aufwendungen und Schäden Ersatz zu leisten. SCHERZ haftet nicht für Gegenstände oder Material, welche in die Container fremdeingeführt werden.
4. Die Container dürfen nur bis zur Höhe des Randes beladen werden.

§ 13 Gewährleistung
1. Soweit ein Mangel der Verkaufs- oder Leistungsgegenstände von SCHERZ vorliegt, ist SCHERZ nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung oder Gutschrift berechtigt.
2. Die Nachbesserung kann nach Abstimmung mit SCHERZ
auch durch den Auftraggeber erfolgen. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als den der Niederlassung des Auftraggebers verbracht wurde.

§ 14 Rechtsmängel, Schutzrechte
1. Aufträge nach Angaben des Auftraggebers werden auf Gefahr des Auftraggebers ausgeführt. Wenn SCHERZ infolge der Ausführung solcher Bestellungen in fremde Schutzrechte eingreift, stellt der Auftraggeber SCHERZ von Ansprüchen dieser Rechtsinhaber frei. Weitergehende Schäden trägt der Auftraggeber.
2. Die Haftung von SCHERZ für etwaige Schutzrechtsverletzungen, die im Zusammenhang mit der Verwendung der Verkaufs- oder Leistungsgegenstände oder mit der Verbindung oder dem Gebrauch der Verkaufs- oder Leistungsgegenstände mit anderen Produkten stehen, ist ausgeschlossen.
3. Im Fall von Rechtsmängeln ist SCHERZ nach seiner Wahl
berechtigt:
– die erforderlichen Lizenzen bezüglich der verletzten Schutzrechte zu beschaffen
– oder die Mängel des Verkaufs- oder Leistungsgegenstandes durch Zurverfügungstellung eines in einem für den Auftraggeber zumutbaren Umfang geänderten Verkaufs- oder Leistungsgegenstandes zu beseitigen.
4. Die Haftung von SCHERZ für die Verletzung von fremden Schutzrechten erstreckt sich nur auf solche Schutzrechte, welche in Deutschland registriert und veröffentlicht sind.

§ 15 Haftung
1. SCHERZ haftet gemäß § 161 I HGB ausschließlich in Höhe der Vermögenseinlage der Kommanditisten und für die GmbH gemäß § 13 II GmbHG ausschließlich mit dem Gesellschaftsvermögen. In diesem Umfang gelten die folgenden Regelungen:
2. SCHERZ haftet im Fall einfacher Fahrlässigkeit nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Für grob fahrlässiges Verschulden haftet SCHERZ auch bei Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist in den vorgenannten Fällen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3. Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlicher Verletzung von Vertragspflichten durch SCHERZ, Ansprüche wegen Personenschäden und Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen.
4. Für deliktische Ansprüche haftet SCHERZ entsprechend der vertraglichen Haftung.
5. Eine weitergehende Schadenersatzhaftung als nach den vorstehenden Regelungen ist ausgeschlossen.
6. Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen SCHERZ bestehen nur insoweit, als dieser mit dem geschädigten Dritten keine über die gesetzlichen Mängel- und Schadenersatzansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.
7. Eine Haftung von SCHERZ ist ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber seinerseits die Haftung gegenüber dem geschädigten Dritten wirksam beschränkt hat.
8. Soweit die Haftung von SCHERZ ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von SCHERZ.
9. Soweit die Haftung nach Vorstehendem ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, SCHERZ auch von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.
10. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
11. Der Auftraggeber ist verpflichtet, SCHERZ von etwaigen geltend gemachten Ansprüchen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und SCHERZ alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorzubehalten.

§ 16 Verjährung
1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Produkte, Dienst- und Werkleistungen von SCHERZ sowie die daraus entstehenden Schäden beträgt 1 Jahr. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt.
2. Die Verjährungsfrist nach vorhergehender Ziffer 1 gilt nicht im Falle des Vorsatzes, wenn SCHERZ den Mangel arglistig verschwiegen hat, bei Schadenersatzansprüchen wegen Personenschäden oder Freiheit einer Person, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz und bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung.
3. Nacherfüllungsmaßnahmen hemmen weder die für die ursprüngliche Leistungserbringung geltende Verjährungsfrist, noch lassen sie die Verjährung neu beginnen.

§ 17 Eigentumserwerb, -vorbehalt, Pfandrecht
1. SCHERZ behält sich das Eigentum an allen Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich aller SCHERZ aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehenden Forderungen vor. SCHERZ behält sich an den überlassenen Kalkulationen und sonstigen Unterlagen alle Eigentums- und Urheberrechte vor.
2. Wird Eigentum von SCHERZ mit fremdem Eigentum verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt SCHERZ Eigentum an der neuen Sache nach Maßgabe des § 947 BGB.
3. Erfolgen Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die fremde Leistung als Hauptsache anzusehen ist, so erwirbt SCHERZ Eigentum im Verhältnis des Wertes der SCHERZ-Leistung zu der fremden Leistung zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.
4. Sofern SCHERZ durch seine Leistung Eigentum an einer Sache erwirbt, behält sich SCHERZ das Eigentum an dieser Sache bis zur Begleichung aller bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor.
5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und, sofern erforderlich, rechtzeitig Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten auf seine Kosten durchzuführen. Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Im Schadenfalle entstehende Sicherungsansprüche sind an SCHERZ abzutreten.
6. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Sache, welche im (Mit-) Eigentum von SCHERZ steht, im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit SCHERZ nachkommt. Für diesen Fall gilt die aus der Veräußerung entstehende Forderung in dem Verhältnis als an SCHERZ abgetreten, in dem der Wert der durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten SCHERZ-Leistung zum Gesamtwert der veräußerten Ware steht. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung dieser Forderung auch nach der Abtretung berechtigt. Die Befugnis von SCHERZ, diese Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt.
7. Das Recht des Auftraggebers zur Verfügung über die unter SCHERZ-Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sowie zur Einziehung der an SCHERZ abgetretenen Forderungen erlischt, sobald er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt und bzw. oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird. In diesen vorgenannten Fällen sowie bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers ist SCHERZ berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Mahnung zurückzunehmen.
8. Der Auftraggeber informiert SCHERZ unverzüglich, wenn
Gefahren für dessen Vorbehaltseigentum, insbesondere bei
Insolvenz, Zahlungsunfähigkeit und Vollstreckungsmaßnahmen, bestehen. Auf Verlangen von SCHERZ hat der Auftraggeber alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der im (Mit-) Eigentum von SCHERZ stehenden Waren und über die an SCHERZ abgetretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber unterstützt SCHERZ bei allen Maßnahmen, die nötig sind um das (Mit-) Eigentum von SCHERZ zu schützen und trägt die daraus resultierenden Kosten.
9. Wegen aller Forderungen aus dem Vertrag steht SCHERZ ein Pfandrecht an den aufgrund des Vertrages in den Besitz von SCHERZ gelangten Sachen des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren Lieferungen oder Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem Liefer- oder Leistungsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht, soweit dieses anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Die §§ 1204 ff. BGB und § 50 Abs. 1 der Insolvenzordnung finden entsprechend Anwendung.
10. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von SCHERZ um mehr als 10 %, so wird SCHERZ auf Verlangen des Auftraggebers insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.

§ 18 Geheimhaltung
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle schutzwürdigen Aspekte der Geschäftsbeziehung vertraulich zu behandeln. Er wird insbesondere alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis behandeln. Nicht unter die Geheimhaltungspflicht fallen Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits öffentlich bekannt waren sowie solche Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die dem Vertragspartner bereits nachweislich vor
der Bekanntgabe durch SCHERZ bekannt waren. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass auch seine Mitarbeiter die berechtigten Geheimhaltungs-interessen von SCHERZ wahren.
2. Eine Vervielfältigung der dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
3. Sämtliche Unterlagen dürfen ohne schriftliche Zustimmung von SCHERZ weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht oder außerhalb des Zwecks verwendet werden, zu dem sie dem Auftraggeber überlassen wurden.
4. Eine auch teilweise Offenlegung der Geschäftsbeziehung
mit SCHERZ gegenüber Dritten darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch SCHERZ erfolgen; der Auftraggeber soll die Dritten im Rahmen einer gleichartigen Vereinbarung ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichten. Der Auftraggeber darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit der Geschäftsbeziehung mit SCHERZ werben.
5. Der Auftraggeber ist auch nach dem Ende der geschäftlichen Beziehungen zur Geheimhaltung verpflichtet.
6. Der Auftraggeber verpflichtet sich, nicht direkt oder indirekt mit Kunden von SCHERZ Geschäfte abzuwickeln, die dem Liefer- und Leistungsgegenstand entsprechen.

§ 19 Geltendes Recht
1. Gerichtsstand ist nach Wahl von SCHERZ das für den Geschäftssitz von SCHERZ zuständige Gericht oder der Gerichtsstand des Auftraggebers.
2. Erfüllungsort der an SCHERZ zu leistenden Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung ist der Geschäftssitz von SCHERZ.
3. Für die Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
anwendbar. Die Anwendbarkeit des CISG – „Wiener Kaufrecht“ ist ausgeschlossen.
4. Sollten einzelne Teile dieser AVL unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner bemühen sich, die unwirksame Klausel durch eine andere Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck und rechtlichen Sinn der ursprünglichen Formulierung am nächsten kommt.